Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen
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1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen (AVLB) gelten für sämtlichen Lieferungen und Leistungen von Oxytop. Entgegenstehende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden sind, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AVLB im Widerspruch stehen, im Verhältnis zu Oxytop. unwirksam.
2. Vertragsabschluss
Die Kataloge und sonstigen Druckwerke von Oxytop. dienen ausschließlich der Information. Sie stellen kein Vertragsangebot dar. Vertragsangebot ist die Bestellung durch den Kunden, welches Oxytop. durch die schriftliche Auftragsbestätigung angenommen wird. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten
3. Preise
a) Die Berechnung erfolgt aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Punkt 2) gültigen Preise und Konditionen. Die Gaspreise verstehen sich ab Erzeugerwerk, die Preise für Geräte, Anlagen und Zubehör ab dem jeweiligen, in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Lieferwerk. Die Preise verstehen sich ohne Verpackung und zuzüglich der Umsatzsteuer im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß. Bei Bezügen von Gasen über andere Lieferstellen als dem Erzeugerwerk ändern sich die Preise entsprechend den jeweils gültigen Zuschlägen.
b) Die Preise gelten in der, in den Verkaufsunterlagen ausgewiesenen, in Österreich geltenden gesetzlichen Währung. Sollte in einer Preisinformation keine Währung ausgewiesen sein, gelten die Preise in EURO.
4. Lieferung
a) Die Lieferung erfolgt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, sonst unverzüglich nach Ausstellung der Auftragsbestätigung. Sind zu diesem Zeitpunkt nicht alle für die Lieferung erforderlichen technischen und kaufmännischen Belange geklärt, erfolgt die Lieferung, ungeachtet eines vereinbarten Liefertermins, erst ab Klärung der offenen Fragen.
b) Der Transport von gefüllten oder leeren Gasflaschen oder verflüssigten Gasen, sowie Anlagen und Anlagenteile von der Lieferstelle zum Kunden oder vom Kunden zur Lieferstelle, sowie der Versand von Schweißgeräten und Zubehör ab Lieferwerk, erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
c) Ein Lieferverzug durch Umstände in der Sphäre von Oxytop, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Mangel an Stahlflaschen, behördliche Maßnahmen, Bahnsperren oder Ausfälle durch Unterlieferanten von Oxytop., berechtigt den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, es sei denn Oxytop. hat diesen Umstand grob schuldhaft herbeigeführt. Tritt ein Umstand ein, der einen Lieferverzug von Oxytop Coating GmbH. wahrscheinlich macht, so ist Oxytop berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall haftet Oxytop, für dadurch verursachte Schäden nur, sofern Oxytop. diesen Umstand grob schuldhaft herbeigeführt hat.
5. Zahlung
Das Entgelt ist, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, bei Lieferung sofort bar fällig. Ist eine Vorleistung von Oxytop. vereinbart (Kreditrechnungen), so ist das Entgelt mit Rechnungslegung fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges ist Oxytop berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,6% p. M. vom Rechnungsbetrag zu verrechnen. Weiters ist Oxytop Coating GmbH. in diesem Fall berechtigt, sämtlichen mit der Überwachung und Betreibung der Forderung verbundenen Aufwand, wie zum Beispiel Inkassospesen, zu verrechnen. Schließlich berechtigt der Zahlungsverzug Oxytop, andere Lieferungen an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages zurück zu behalten. Eine Aufrechnung mit oder im Zurückbehaltungsrecht wegen allfälliger Gegenansprüche des Kunden gegen Forderungen von Oxytop Coating GmbH. durch den Kunden ist ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von Oxytop. Sollten Dritte Ansprüche an den Produkten erheben (insbesondere durch Pfändung), ist der Kunde verpflichtet, Oxytop. zur Wahrung ihrer Rechte sofort zu informieren. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, so haftet er, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines höheren Schadens, in Höhe des offenen Rechnungsbetrages.
b) Oxytop ist berechtigt, wenn der Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung und Setzung einer einwöchigen Nachfrist fortdauert, die in ihrem Eigentum stehenden Sachen vom Kunden auf Rechnung und Gefahr des Kunden wieder abzuholen und bis zur vollständigen Bezahlung des ursprünglichen Rechnungsbetrages samt Zinsen, Spesen, Kosten des Abtransportes, der Lagerung und des neuerlichen Transportes zum Kunden zu lagern. Der Kunde bleibt auch bei zufälligem Untergang zur Bezahlung der vorgenannten Kosten und Beträge verpflichtet. Oxytop haftet für Verlust und Beschädigung während des Transportes und der Lagerung nur für grobes Verschulden. Verweigert der Kunde die Herausgabe der im Eigentum von Oxytop befindlichen Sachen, ist Oxytop berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist diesfalls – soweit es sich um Gase handelt – unbeschadet der weiter bestehenden Verpflichtung zur Rückgabe der im Eigentum von Oxytop befindlichen Sachen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Rechnungsbetrages verpflichtet. Soweit andere im Eigentum von Oxytop stehende Sachen betroffen sind tritt an die Stelle der vorgenannten Vertragsstrafe die Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes in Höhe der am Beginn des Zahlungsverzuges geltenden Sätze von Oxytop.
c) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen Dritte zahlungshalber an Oxytop ab, die aus einer Weiterlieferung nicht bezahlter Produkte von Oxytop entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten von der erfolgten Abtretung zu verständigen.
d) Werden Produkte, an denen Vorbehaltseigentum von Oxytop besteht, mit anderen Sachen verarbeitet oder vermengt, so entsteht an der neuen Sache Miteigentum von Oxytop im Verhältnis der Preise der verarbeiteten oder vermengten Sachen zueinander. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderung gegen Dritte im Verhältnis des Miteigentumsanteiles Oxytop an Oxytop ab, die aus einer Veräußerung oder Verwertung der neuen Sache entstehen.
7. Mengenbestimmung bei Gasen
Bei komprimierten Gasen erfolgt die Berechnung unter Zugrundelegung einer Temperatur von +15 °C. Das in den Preislisten angegebene Gasvolumen ist eine Funktion des inneren Volumens der Gasflasche und deren Nennballdruck ohne Berücksichtigung der Sonderfaktoren des betreffenden Gases. Bei Zimmertemperaturflüssige Gase, wie z. B. Kohlendioxid, sowie gelöste Gase, wie z.B. Azetylen, werden nach Gewicht berechnet. Die Berechnung von Sauerstoff, Stickstoff und Argon geschieht, sofern nicht abweichendes vereinbart wurde, bei einer Temperatur von +15°C und bei einem Druck von 98,07 kP (0,98 bar).
8. Nutzung von Oxytop eigenen Gasflaschen, Mietflaschen und Anlagen
a) Oxytop vermietet und der Kunde mietet die Oxytop Gasflaschen. Diese Gasflaschen können auch von einem Handelspartner der Firma Oxytop stammen. Der Mietzins wird nach den am Tag der Lieferung geltenden Sätzen berechnet und ist mit Rechnungslegung sofort zur Gänze fällig. Der Kunde darf die vermieteten Gasflaschen nur zur Entnahme der gelieferten Gasfüllung verwenden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vermieteten Gasflaschen anderweitig zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben.
b) Oxytop ist berechtigt, als Sicherstellung eine Kaution zu verlangen. Der Kunde erhält die Kaution unverzinst, abzüglich des fälligen Mietzinses sowie allfälliger Instandsetzungskosten, bei Rückgabe der vermieteten Gasflaschen zurück. Preise und Leistungsinhalte laut jeweils gültiger Preisliste und Produktblatt. Dieses System kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Monatsletzten gekündigt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die vermieteten Gasflaschen mit dem auf dem Flaschenetikett angegebenen Restgasdruck sowie mit allem Zubehör an die Lieferstelle zurückzugeben. Die Rückgabe anderer als der vermieteten Gasflaschen befreit den Kunden nicht von der Rückgabe der vermieteten Gasflaschen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an den vermieteten Gasflaschen ist ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, für fehlende Teile, Reparaturen oder Spezialreinigungen, nach dem Befund des Füllwerkes, Schadenersatz zu leisten. Der Kunde ist verpflichtet, Beschädigungen, Verlust oder Inanspruchnahme durch Dritte sofort der Lieferstelle zu melden. Der Kunde haftet für trotzdem eingetretene Beschädigungen, Verlust oder Inanspruchnahme durch Dritte verschuldensunabhängig in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der vermieteten Gasflaschen. Im Fall der Verletzung der Meldepflicht ist der Kunde darüber hinaus zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der vermieteten Gasflaschen verpflichtet. Der auf den Rechnungen von Oxytop bekannt gegebene Flaschenbestand des Kunden gilt als anerkannt, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich reklamiert.
9. Behandlung kundeneigener Flaschen
a) In den Lieferstellen von Oxytop einlangende Kundenflaschen werden von Oxytop gefüllt und zur Abholung bereitgestellt, es sei denn, abweichendes wird vor der Befüllung schriftlich vereinbart. Oxytop ist berechtigt zusätzlich zum Gaspreis den Mehraufwand für die Behandlung kundeneigener Gasflaschen nach den am Tag der Rechnungslegung geltenden Sätzen zu verrechnen.
b) Werden die Flaschen nicht innerhalb der auf der Preisliste oder auf sonstigen Druckwerken von Oxytop angeführten. Frist ab Eintreffen der Lieferstelle abgeholt, ist Oxytop berechtigt, ab dem auf den letzten Tag der Frist folgenden, sonst ab dem 46. Tag eine angemessene Lagergebühr zu verrechnen. Erreicht oder übersteigt die Lagergebühr den von Oxytop festgestellten Zeitwert der Flasche, so ist Oxytop berechtigt, die Flasche zu verkaufen, zu vermieten oder sonst zu verwerten und den Erlös zur Deckung der Lagergebühr zu verwenden.
c) Dem Kunden obliegt die Kennzeichnung der Flasche als sein Eigentum. Oxytop haftet nicht für das Abhandenkommen nicht gekennzeichneter Flaschen. Die Beweislast für die erfolgte Kennzeichnung trifft den Kunden.
d) Oxytop führt, sofern nicht abweichendes vereinbart wurde, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, notwendige Instandhaltungen oder Änderungen der Kennzeichnung von kundeneigenen Flaschen auf Kosten des Kunden durch. Erreichen oder übersteigen diese Kosten den von Oxytop festgestellten Zeitwert der Flasche, so ist Oxytop berechtigt, die Flasche zu verkaufen, zu vermieten oder sonst zu verwerten und den Erlös zur Deckung ihrer Aufwendungen zu verwenden.
10. Vermietung von technischen Einrichtungen
a) Dem Kunden zur Verfügung gestellte technische Einrichtungen werden für die Dauer einer Gaseliefervereinbarung oder Anlagenmietvereinbarung von Oxytop vermietet und vom Kunden gemietet. Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach den am Tag der Übergabe der vermieteten technischen Einrichtungen geltenden Sätzen. Oxytop wird die vermieteten technischen Einrichtungen als ihr Eigentum kennzeichnen und mit den usancemäßig verwendeten Aufschriften versehen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die vermieteten technischen Einrichtungen unter Beachtung der von Oxytop festgesetzten Bestimmungen sorgsam zu behandeln. Er ist insbesondere nicht berechtigt technische Arbeiten oder sonstige Änderungen an ihnen vorzunehmen. Sie dürfen nur mit Gasen, die von Oxytop oder in deren Auftrag geliefert wurden, befüllt werden. Der Kunde ist verpflichtet Mitarbeitern von Oxytop jederzeit Zutritt zu den vermieteten technischen Einrichtungen – auch mit Fahrzeugen – zu gewähren. Oxytop ist berechtigt, die vermieteten technischen Einrichtungen während der Dauer der Vermietung jederzeit ohne Angabe von Gründen auszutauschen, sowie nach Beendigung der Vermietung auszubauen und zu entfernen.
c) Der Kunde ist verpflichtet‘ Schäden, Verlust oder Inanspruchnahme durch Dritte sofort an Oxytop zu melden. Der Kunde haftet für Schäden, Verlust und Inanspruchnahme durch Dritte verschuldensunabhängig in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Im Fall der Verletzung der Meldepflicht ist der Kunde darüber hinaus zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der vermieteten technischen Einrichtungen verpflichtet.
d) Erleiden Dritte während der Dauer der Vermietung aus der Aufstellung oder dem Betrieb der vermieteten technischen Einrichtung einen Schaden, für dessen Ersatz Oxytop haftet, so verpflichtet sich der Kunde, Oxytop Schad- und klaglos zu halten.
11. Gewährleistung
a) Beschreibungen der Erzeugnisse von Oxytop und ihrer Verwendungsmöglichkeit insbesondere in Prospekten, Programmen, Preislisten, und Montageanweisungen dienen nur der Information. Bestimmte Eigenschaften und Anwendungsgebiete werden darin nicht zugesichert. Oxytop leistet nur Gewähr, wenn der Kunde die im Zusammenhang mit den Produkten von Oxytop gültigen Vorschriften und Normen beachtet. Oxytop leistet jedenfalls nicht Gewähr für die Eignung zur Erzielung bestimmter Ergebnisse mit den Produkten von Oxytop, die auf falschen Erwartungen infolge nicht ausreichender Information, fachlicher Beratung oder Versuche beruhen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Sachen sofort zu prüfen und Mängel spätestens sieben Tage nach Lieferung schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Fehlerhaft erscheinende Gasflaschen dürfen jedenfalls nicht verwendet werden. Beanstandete Gasflaschen sind bei ihrer Rückgabe mit dem Vermerk „Untersuchen“ zu versehen. Gewährleistung durch Wandlung oder Preisminderung wird ausgeschlossen. Bei einem Verstoß gegen die Pflichten und Obliegenheiten aus diesem Absatz entfällt die Verpflichtung von Oxytop zur Gewährleistung.
c) Im Fall von Reparaturarbeiten oder Aufträgen zur Umänderung oder zum Umbau alter oder fremder Anlagen leistet Oxytop nur für die Sach- und Fachgerechtheit der von ihr durch gebührten Arbeiten sowie für die Mangelfreiheit der von Oxytop gelieferten Teile Gewähr.
12. Haftung
a) Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er oder die von ihm damit betraute Person im Umgang mit den Gasen, Gasflaschen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Zubehör vertraut ist und die Eigenschaften der einzelnen Gase kennt. Oxytop stellt Produktblätter und Gebrauchsanweisungen jederzeit gerne zur Verfügung.
b) Oxytop haftet für Schäden an gelieferten Sachen, sowie an Personen nur bei grobem Verschulden von Oxytop oder ihrer Gehilfen.
c) Oxytop haftet insbesondere nicht für Schäden durch übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, gebrauchsbedingte Abnutzung, mangelhafte Wartung durch den Kunden, schädliche chemische oder elektrische Einflüsse oder durch außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegende Umstände, wenn Instandsetzungsarbeiten oder anderweitige Manipulationen von Personen durchgeführt wurden, die nicht von Oxytop dazu beauftragt wurden, wenn der Besteller oder Benutzer Oxytop nicht die notwendige Zeit und Gelegenheit für Reparatur oder Austausch gewährt
Oxytop GmbH., Feldmarschal-Conrad-Platz 8, 9020 Klagenfurt a. W. vom 24.10.2025